Ortsübliche Immissionen

Sehr geehrter HEV

Der Vermieter ist kein Sittenwächter!

Lic. iur. Thomas Oberle zitierte in der Hauseigentümerin (als Opfer des Patriarchats erlaube ich mir diesen Zynismus) mehrmals Art. 684 ZGB um den strittigen Punkt im Miet- und Nachbarschaftsrecht, ab wann eine Immission als übermässig eingestuft werden darf und damit untersagt werden kann.

Es geht nicht an, dass sich ein Vermieter anmasst, Sittenwächter über alleinerziehende Mütter zu spielen – die Schweiz ist ja kein islamisches Land und offiziell gibt es hier keine Mullahs!

Wegen Scheidung musste ich von einer gut isolierten Eigentumswohnung in eine günstige Mietwohnung in einer extrem schlecht isolierten Altliegenschaft umziehen – nachdem der Scheidungsrichter (SVP) eine einduetig unangemessene Scheidungskonvention gutgeheissen hatte, in der mir mein Eigengut unterschlagen wurde und es unterlassen wurde, abzuklären, ob ich als langjährige Hausfrau über eine berufsbefähigende abgeschlossene Erstausbildung verfüge(tue ich nicht, Matur ist nicht berufsbefähigend, zudem hatte ich dem Gatten mit meinem Erbe sein Jusstudium mitfinanziert und wegen der aufwändigen Betreuung des schwermehrfachbehinderten Kindes auch noch den kleinen Teilzeitjob aufgegeben; natürlich wurden mir die Betreuungsgutschriften ebenfalls unterschlagen) . Sogar das Freizügigkeitskonto für die Pensionskasse musste später von Amtes wegen errichtet werden – wäre nicht juristisch geschlampt worden, wäre dieser Umzug gar nicht nötig gewesen, denn ich hätte die gut isolierte Eigentumswohnung kaufen können und meinen Söhnen wäre der soziale Abstieg erspart geblieben.

Der kürzlich verstorbene Vater dieses Richters war übrigens HEV-Mitglied und ehemaliger Regierungsstatthalter (SVP) – er hat sich bei mir für seinen Sohn entschuldigt und mir als Ablasshandel sein Buch „Von Heidelbeeren und Zeitgeist“ geschenkt. Darin ist sein ungekürzter Beitrag für den Hauseigentümerverband „Das Amt des Regierungsstatthalters“ nachzulesen.

In dem schlecht lärmisolierten Mehrfamilienhaus beschwerte sich ein frustrierter Nachbar anonym beim Vermieter über Immissionen meines Sexuallebens und der Vermieter schlug mit der Moralkeule zurück.

Es handelte sich aber keineswegs über eine übermässige Immission – in diesem Haus hörte man auch über mehrere Stockwerke einen Hund bellen und das Sexualleben des jungen Paares in der Wohnung über mir war ebenfalls deutlich zu hören! Es handelte sich somit durchaus um eine ortsübliche Immission in einem schlecht lärmisolierten alten Haus!

Leider hat das zuständige Mietamt – da war erstaunlicherweise auch ein HEV-Mitglied dabei – meinen Brief nie beantwortet und später sogar gelogen, man hätte meinen Brief nie erhalten!

Erst später fand ich heraus, dass in diesem Haus ausgerechnet jener Sozialarbeiter wohnte, der der Vormund einer kenianischen Drogendealerin war – sollte der Brief an den Vermieter von ihm stammen, würde es sich um einen Vergeltungsakt für mein Whistleblowing handeln (bei dem ich im Gegensatz zu den verurteilten Zürcher Whistleblowerinnenen kein Amtsgeheimis verletzt habe, denn ich war nie bei den Sozialdiensten angestellt) und dies wäre erst recht rechtswidrig!

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